FC Schalke 04 Fanclub "Attacke" Hamm
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen FC Schalke 04 Fanclub „Attacke“ Hamm

Der Verein hat seinen Sitz in Hamm/Westfalen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist es, den FC Schalke 04 bei dessen Heim­- und

Auswärtsspielen zu unterstützen.


Dies sollte immer dem Fairplay Gedanken entsprechen. Jedes Mitglied hat sich vor,

während und nach den Veranstaltungen des Vereins sportlich fair zu verhalten.


Die Ablehnung von Gewalt und Rassismus ist verpflichtend.

Auch soll die Jugendarbeit gepflegt werden.

Sportliche Veranstaltungen der Mitglieder sowie mit anderen Fanclubs sollen

gefördert und dadurch Geselligkeit gepflegt werden.


Der Verein ist selbstlos tätig. In erster Linie werden keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.

Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch zu hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft in einem Verband


Der Verein ist Mitglied im Schalker Fan Club Verband (SFCV).

Er erkennt die Satzung und die Ordnung des SFCV an


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Jede natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die ideellen Ziele und Zwecke aus § 2 zu unterstützen kann Vereinsmitglied werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus.

Bei Antragsstellung ist ein SEPA-Mandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Forderung des Vereins gegen das Mitglied zu erteilen.

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Vereinssatzung an. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit und nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Entscheidung ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen und bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmeantrag und der fällige Jahresbeitrag wird anteilig erhoben.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss

aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied und ist nur zum Ende eines

Geschäftsjahres möglich.


Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund

kann nur nach schriftlichem Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen.

Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei

- Schweren Verstößen gegen die Vereinssatzung

- Unehrenhaftem und/oder schuldhafter Schädigung der Vereinsinteressen

- Nicht gezahltem Jahresbeitrag zum 31.03.


Was als schuldhafte Schädigung der Vereinsinteressen bewertet wird, bestimmt in Einzelfällen der Vorstand.


Als vereinsschädigendes Verhalten gilt insbesondere das Anbieten von über den

Verein erworbenen Eintrittskarten zur Spielen des FC Schalke 04 bei eBay oder

anderen Internet Auktionshäusern sowie die Weitergabe dieser Eintrittskarten

an Nichtmitglieder ohne Rücksprache mit dem Vorstand. Die Weitergabe von Eintrittskarten

an Gästefans ist nicht erlaubt.


Durch Ausschluss aus dem Verein erlischt gleichzeitig die Ehrenmitgliedschaft.


§ 6 Mitgliedsbeiträge


Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils ab dem 01.01. des laufenden Geschäftsjahres und spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres im Voraus fällig.

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Hauptversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose zahlen die Hälfte des festgelegten Jahresbeitrages.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied verpflichtet sich das Ansehen des Vereins zu wahren und die

    Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

4. Die Beitragspflicht – Mitglieder sind vepflichtet die festgelegten Beiträge zu zahlen

5. Die Treuepflicht – Vereinsinteressen sollen gefördert werden und vereinsschädigendes Verhalten ist zu unterlassen


Von den Mitgliedern wird die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern erwartet.


§ 8 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

- Die Hauptversammlung

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand


§9 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus:

- dem/der 1. Vorsitzenden

- dem/der 2. Vorsitzenden

- dem/der Kassierer

- 2 Beisitzern




Vereinsämter sind Ehrenämter.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Auf Antrag eines einzelnen Mitglieds

kann die Wahl schriftlich und/oder geheim durchgeführt werden, oder wenn mehr als ein

Vorschlag besteht.

Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Stimmenthaltung der erschienen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der

Antrag als abgelehnt.


Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.


Eine Wiederwahl ist möglich.


Wählbar ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr


Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und vom

Versammlungsleiter zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können nur gefasst werden,

wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Verein wählt jeweils 2 Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer (für ein Jahr) die die Kassengeschäfte des Vereins überwachen. Sie dürfen jedoch nicht Vorstandsmitglieder sein. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 10 Hauptversammlung


Die Hauptversammlung tritt einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres zusammen. Sie ist schriftlich, unter der Vorlage der Tagesordnung, 4 Wochen  vorher vom Vorstand einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in

der Versammlung gestellt werden, beschließt die Hauptversammlung. Beschlüsse auf der Hauptversammlung sind im Protokoll schriftlich festzuhalten und von dem Versammlungsleiter und von dem Schriftführer zu unterschreiben.


Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:


Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes für das vergangene Geschäftsjahr

Dieser wird vom Vorstand aufgestellt.

Die jährliche Entlastung des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren

Die Wahl zweier Kassenprüfer (jährlich eine Neubesetzung)

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages


§ 11 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder per Email einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


Ausgenommen hiervon sind jedoch Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.


Der Verein kann sich nur dann auflösen, wenn zu diesem Zweck eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.


Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.


Auf Antrag von mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.


§ 12 Dauerkarten


Kartenbevollmächtigter für die überlassenen Dauerkarten ist immer ein Vorstandsmitglied.

Ohne Absprache mit dem restlichen Vorstand dürfen diese nicht an den FC Schalke 04 zurückgegeben werden. Die Vergabe von Dauerkarten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem gesamten Vorstand. Hier gilt der Mehrheitsbeschluss.

Sollte der Kartenbevollmächtigte vorzeitig aus seinem Vorstandsamt scheiden, muss ein neuer Kartenbevollmächtigter vom Vorstand bestimmt werden.


§ 13 Auflösung des Vereins und Satzungsänderung


Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.


Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher auf der Versammlung anwesenden und nach Satzung stimmberechtigten Mitglieder.


Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereins-

vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, einem gemeinnützigen Zweck zu.


Sollte eine Satzungsänderung erforderlich sein, ist der Vorstand befugt, diese Satzungsänderung vorzunehmen und zu beschließen. Er hat der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu geben.

Eine Satzungsänderung bzgl.  der Vorstandsämter kann nur von der Hauptversammlung vorgenommen werden.


§ 14 Haftung


Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen.

Der Verein haftet insbesondere nicht für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des Vereins erleiden (insbesondere bei dem Besuch von Heim­ und Auswärtsspielen)


§ 15 Schluss und Übergangsbestimmungen


Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder es später werden, bleiben davon die übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder nichtige Regelung soll durch eine sinngemäße gleiche Regelung ersetzt werden.

Die bisherige Satzung tritt dann außer Kraft.


Hamm, im Januar 2020